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Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen
zur Verwendung gegenüber Kaufleuten i.S.
von § 24 AGB-Gesetz
§ 1 Ausschließlichkeit und Geltung der
Vertrags- und Lieferbedingungen
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Für unsere Lieferungen und Leistungen
gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Vertrags-
und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Ergänzungen
sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir uns im Einzelfall
schriftlich mit der Abänderung oder Ergänzung einverstanden
erklärt haben. Von diesen Lieferbedingungen abweichende
oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers
sind für uns unverbindlich, auch wenn wir in Kenntnis dieser
entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos
ausführen.
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Die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen
gelten für alle gegenwärtig oder zukünftig abzuschließenden
Verträge, Verkäufe und Lieferungen.
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Wird durch eine unter Nr. 1 genannte Vereinbarung
im Einzelfall von der einen oder anderen Bedingung abgewichen,
so werden dadurch die übrigen nicht hinfällig.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
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Mündliche Angebote sind bis zu ihrer
schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Bestellungen sind
erst dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt
haben.
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Telefonische oder mündliche Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Umfang und Ausführung der Lieferungen
und Leistungen
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Ausfallmuster werden nur auf Anforderung gegeben
und gesondert berechnet.
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Die Ausführung der bestellten Ware ist
bei Massenartikeln die handelsübliche. Soweit im Vertrag
keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit
usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN 267, Ausführung
m (mittel), als vereinbart.
Die Ausführung erfolgt entsprechend den für die Fassondrehteile-
und Schraubenindustrie gültigen DIN-Normen. Andernfalls
sind besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit vertraglich
zu vereinbaren.
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An Kostenanschlägen, Entwürfen,
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen oder bei Nichterteilen des Auftrags sind
sie unverzüglich zurückzugeben.
§ 4 Preis, Zahlung und Zahlungsfähigkeit
des Bestellers
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Die Preise verstehen sich stets ab Werk unverladen,
ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Die Preise gelten
jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die
Ausführung, die vertraglich vorgesehen ist. Werden abweichend
vom Vertrag für die Ausführung vom Besteller Zeichnungen,
Muster, Passstücke oder Lehren gegeben, die eine höhere
Bearbeitung erfordern als dem Vertrag zugrundegelegt, so bleibt
eine angemessene Änderung des Preises vorbehalten.
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Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei unserer
Zahlstelle in Euro zu leisten.
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Wechsel werden von uns grundsätzlich
nicht akzeptiert; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Vereinbarung.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber;
die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der
Besteller.
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Werden Zahlungen gestundet oder später
als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, für die
Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dasselbe
gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller wegen Nichtzahlung
gemahnt werden muss. Bei Zahlungsverzug wird die Restschuld
sofort zur Zahlung fällig.
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Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzubehalten.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
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Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
einschneidende Material-, Lohnpreissteigerungen, Abgabenerhöhungen
oder Erhöhungen der Rohmaterialpreise eintreten, so behalten
wir uns eine angemessene Änderung der Preise und Zahlungsbedingungen
vor.
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Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim Besteller fruchtlos
gepfändet worden ist oder erhalten wir andere gleichgewichtige
Hinweise auf den Vermögensverfall des Bestellers, so können
wir unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen vom
Vertrag zurücktreten.
$ 5 Lieferzeit
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Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss.
Sie beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und vor Abklärung
aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten
Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so kann die Lieferzeit angemessen verlängert werden.
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Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat
oder die Versand-bereitschaft mitgeteilt ist.
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen,
wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige Hindernisse im Rahmen
von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch,
Feuer, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Rohmaterials
oder auf den Eintritt von sonstigen Umständen, die von
uns nicht verschuldet sind, zurückzuführen ist, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
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Geraten wir aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung
im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Liegt ein Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller
uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist
er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zum Rücktritt
berechtigt. Schadensersatzansprüche sind im Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
sind durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben,
etwa in den Fällen von Unverhältnismäßigkeit
zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe begrenzt.
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Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens
jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat zu berechnen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern. Wir sind ferner berechtigt, eine angemessene
Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass wir nach fruchtlosem
Ablauf der Frist die Abnahme ablehnen; nach Ablauf der Frist
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung der Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert.
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Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
§ 6 Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
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Die Lieferung gilt mit der Übergabe
an Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur
Versendung bestimmte Person als von uns bewirkt.
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Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung
ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
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Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über.
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Sind bestimmte Weisungen für den Versand
nicht erteilt, erfolgt er nach bestem Ermessen, jedoch ohne
Verbindlichkeit für die biligste Versandart.
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Angelieferte Gegenstände sind, auch
wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus § 7 (Haftung für Mängel
der Lieferung und Leistung) entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung
und Leistung
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Die Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch bei
Teillieferungen, Ersatzlieferungen oder Lieferungen bei einer
Mangelbeseitigung.
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Soweit bei Gefahrenübergang ein von
uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung
oder Gutschrift berechtigt. Im Falle der von uns gewählten
Mangelbeseitigung tragen wir die zur Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand
an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort
verbracht wurde.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir haften nicht, wenn
der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich
ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen
ist. Die Mängel sind uns unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen zurückzusenden.
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Sind wir zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich
diese über angemessene Fristen hinaus aus von uns zu vertretenden
Gründen oder schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf
den Ersatz von Vermögensschäden oder Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind -
gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
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Wir übernehmen keine Gewähr für
Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
Einflüsse oder Umstände, die dem Besteller zuzurechnen
sind; übermäßige Beanspruchung; fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung sowie ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung; nachträgliche Veränderung, Verletzung,
Reparaturen oder Einwirkung durch den Besteller oder Dritte;
ungeeignete Betriebsmittel.
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Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen
notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung
befreit.
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Wir sind zur Beseitigung von Mängeln
nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen
nicht erfüllt.
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Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen
ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.
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Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz reiner Vermögensschäden oder
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur, wenn sie eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Ersatz von reinen
Vermögensschäden, z.B. von Produktionsausfall, Produktionsminderung
oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze
von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit,
zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe,
begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferung
für Personenschäden oder für Sachschäden,
die an privat genutzten Gegenständen entstehen, gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 8 Haftung für sonstige
Pflichten und Gesamthaftung
Verletzen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
schuldhaft Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Beratungen oder
vertragliche Nebenpflichten, ist eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Im übrigen gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die
Regelungen von § 7 (Haftung für Mängel der Lieferung
und Leistung), insbesondere § 7 Ziffer 8, entsprechend.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an allen von
uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen vor, die uns aus der Geschäftsverbindung
gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen.
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Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für
uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung
oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt
unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
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Der Bestellung ist zur Weiterveräußerung
im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus
der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund
entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt sicherheitshalber
an uns ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware mit beweglichen
Sachen verbunden, vermengt oder verarbeitet wird oder nicht.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
Im ordentlichen Geschäftsgang bleibt der Besteller auch
nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
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Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel,
so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor
bis zur Einlösung des Schecks oder bis zum Erlöschen
unserer Haftung aus dem Wechsel einschließlich eines Wechselbereicherungsanspruchs.
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Verpfändung und Sicherheitsübereignung
ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter wird der Besteller
auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.
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Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes bzw. des Vorbehaltsguts
durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
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Soweit der Wert aller Sicherungsgegenstände,
die uns nach den vorstehenden Regelungen zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt,
werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für
alle Verbindlichkeiten beider Teile ist unser Geschäftssitz
in Wehingen, Kreis Tuttlingen. Für Streitigkeiten, die sich
aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist das Gericht unseres
Geschäftssitzes zuständig. Jede Vertragspartei ist jedoch
berechtigt, die andere Partei auch an ihrem Hauptsitz zu verklagen.
§ 11 Teilnichtigkeit
Sollte eine der Bestimmungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.
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